08.01
Was ist Kunst?

Kunst ist, was der Künstler / die Künstlerin macht (damit ist keine Aussage über die Qualität des Werkes gemacht).

08.02
Wer ist ein Künstler / eine Künstlerin?

Künstler/Künstlerin ist keine geschützte Berufsbezeichnung. Gemeinhin ist aber als Künstler/Künstlerin anerkannt, wer die Aufnahmekriterien von Visarte, dem anerkannten Berufsverband für visuelle Kunst erfüllt; (Abschnitt 4 Art. 4, b, KUOR; Richtlinien über die Verwendung des Kredites zur Unterstützung kultureller Organisationen des Eidgenössischen Departements des Innern). Als professionelle Kunstschaffende gelten Personen, die mit ihrer künstlerischen Tätigkeit mindestens die Hälfte ihres Lebensunterhaltes finanzieren oder mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit für die künstlerische Tätigkeit einsetzen (Art 2. Abschnitt 6, 2 Verordnung über die Förderung der Kultur).

08.03
Was ist ein Werk?

Ein Werk ist – unabhängig von seinem Wert oder Zweck – die geistige Schöpfung eines Künstlers / einer Künstlerin. Es ist urheberrechtlich geschützt. Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Skizzen, Titel und Teile von Werken; (Art. 2 URG). Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk (Art. 10 URG) und auf Werkintegrität (Art. 11 URG) sowie das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (Art. 9 URG).

08.04
Was ist ein Werk aus zweiter Hand?

Geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen Charakter erkennbar bleiben, sind Werke zweiter Hand. Werke zweiter Hand sind selbständig geschützt (Art. 3 URG).

08.05
Was ist ein Urheber / eine Urheberin?

Urheber oder Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. (Art. 6 URG). Haben mehrere Personen als Urheber oder Urheberinnen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt, so steht ihnen das Urheberrecht gemeinschaftlich zu (Miturheberschaft). Haben sie nichts anderes vereinbart, so können sie das Werk nur mit Zustimmung aller verwenden (die Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden). Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen und ist nichts anderes vereinbart, so darf jeder Miturheber und jede Miturheberin den eigenen Beitrag selbständig verwenden, wenn dadurch die Verwertung des gemeinsamen Werkes nicht beeinträchtigt wird (Art. 7 URG).

08.06
Wann gilt ein Werk als veröffentlicht?

Ein Werk ist veröffentlicht, wenn der Urheber oder die Urheberin es selber erstmals ausserhalb eines privaten Kreises einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht oder einer solchen Veröffentlichung zugestimmt hat (Art. 9 Abs.3 URG). Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmals veröffentlicht werden soll (Art. 9.2 URG).

08.07
Wem gehört ein Werk?

Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (Art. 9 Abs.1 URG).

Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden (Art. 12 Abs.1 URG, sog. Erschöpfungsgrundsatz). Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts beeinträchtigt wird (Art. 12 Abs.1bis URG).

08.08
Wer darf das Werk abdrucken oder vervielfältigen?

Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk (Art. 10 Abs.1 URG). Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht:

  • Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen (Art. 10 Abs.2 lit. a URG);
  • Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten (Art. 10 Abs.2 lit. b URG).

Das heisst nichts anderes, als dass der Künstler oder die Künstlerin allein bestimmt, ob, wann und zu welchen Bedingungen von ihren Werken Reproduktionen hergestellt und in Verkehr gebracht werden dürfen. Und der Ausdruck «zu welchen Bedingungen» bedeutet im Klartext: gegen Entgelt, gegen Zahlung einer Lizenzentschädigung!

08.09
Wer darf das Werk verwenden?

Zum Eigengebrauch dürfen veröffentlichte Werke verwendet werden im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde (Art. 19 Abs.1 lit. a URG). Dafür ist weder eine Einwilligung erforderlich noch sind Lizenzentschädigungen zu bezahlen.

  • Ausserhalb des privaten Kreises sind nicht zulässig:
    die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare (Art. 19 Abs.3 lit. a URG);
  • die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst (Art. 19 Abs.3 lit. b URG);
  • die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger (Art. 19 Abs.3 lit. d URG).

Der Urheber / die Urheberin kann das Vervielfältigen natürlich auch erlauben. Vervielfältigungen, die beim Abrufen von erlaubterweise zugänglich gemachten Werken hergestellt werden, sind von den in diesem Artikel enthaltenen Einschränkungen des Eigengebrauchs sowie von den Vergütungsansprüchen ausgenommen (Art. 19 Abs 3bis URG). Die Erlaubnis muss allerdings erfolgen, bevor die Vervielfältigung geschieht.

08.10
Wann entstehen Vergütungs­­­ansprüche?

Vergütungsfrei sind:

  • Die Werkverwendung im privaten Kreis ist vergütungsfrei (Art. 20 Abs.1 URG).
  • Ein Werk, das sich in einer öffentlich zugänglichen Sammlung befindet, darf in einem von der Verwaltung der Sammlung herausgegebenen Katalog abgebildet werden; die gleiche Regelung gilt für die Herausgabe von Messe- und Auktionskatalogen (Art. 26 URG).
  • Ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet, darf abgebildet werden; die Abbildung darf angeboten, veräussert, gesendet oder sonst wie verbreitet werden. Die Abbildung darf nicht dreidimensional und auch nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendbar sein; (Art. 27 URG).

Vergütungsansprüche entstehen, wenn:

  • jemand Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet oder sonst wie gegen Entgelt zur Verfügung stellt, wird dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung geschuldet (Art. 13 URG);
  • eine Lehrperson für den Unterricht in der Klasse ein Werk verwendet (Art. 20 Abs. 2 URG);
  • Werkexemplare in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation verwendet werden (Art. 20 Abs. 2 URG);
  • Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützern und Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen, vervielfältigen (Art. 20 Abs. 2 URG).

Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG).

08.11
Wer kümmert sich um meine Vergütungs­ansprüche?

Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Für die Vergütungsansprüche in der visuellen Kunst ist die ProLitteris zuständig. Sie untersteht der Bundesaufsicht. ProLitteris handelt mit den Nutzerinnen und Nutzern der Werke Tarife aus. Die Tarife unterliegen der Kontrolle der Eidgenössischen Schiedskommission und des Preisüberwachers. Die ProLitteris zieht als Verwertungsgesellschaft bei den Nutzerinnen und Nutzern die gemäss Gesetz und Tarifen geschuldeten Vergütungen ein und verteilt an die Berechtigten die ihnen aufgrund des Verteilungsreglements zustehenden Ansprüche. ProLitteris kann die Rechte nur von ihren Mitgliedeern wahrnehmen. Die Mitgliedschaft ist gratis.

08.12
Wie hoch sind die Vergütungs­ansprüche?

Die Vergütungsansprüche sind im Reglement «Tarif Bildrecht» von ProLitteris geregelt. http://www.prolitteris.ch

08.13
Darf man mein Werk kopieren?

Archiv und Sicherungsexemplare (Art. 24 URG): Um die Erhaltung des Werks sicherzustellen, darf davon eine Kopie angefertigt werden. Ein Exemplar muss in einem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Archiv aufbewahrt und als Archivexemplar gekennzeichnet werden. Öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archive dürfen die zur Sicherung und Erhaltung ihrer Bestände notwendigen Werkexemplare herstellen, sofern mit diesen Kopien kein wirtschaftlicher oder kommerzieller Zweck verfolgt wird.

08.14
Wer darf mein Werk verändern?

Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk geändert werden darf (Art. 11 Abs.1 lit. a URG). Selbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu ändern oder es zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand zu verwenden, kann sich der Urheber oder die Urheberin jeder Entstellung des Werks widersetzen, die ihn oder sie in der Persönlichkeit verletzt (Art. 11 Abs. 2 URG).

08.15
Darf mein Werk zerstört werden?

Originalwerke dürfen nicht zerstört werden, ohne dem Urheber oder der Urheberin vorher die Rücknahme anzubieten. Eigentümer und Eigentümerinnen von Originalwerken dürfen dafür nicht mehr als den Materialwert verlangen. Sie müssen dem Urheber oder der Urheberin die Nachbildung des Originalexemplars in angemessener Weise ermöglichen, wenn die Rücknahme nicht möglich ist (Art. 15 URG).

08.16
Wann ist ein Werk geschützt?

Ein Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist, unabhängig davon, ob es auf einem Träger festgehalten ist oder nicht (Art. 29 Abs.1 URG). Der Schutz erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin (Art. 29 Abs. 3 URG). Haben mehrere Personen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt, so erlischt der Schutz 70 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person.

08.17
Darf mein Werk abgebildet werden?

Ein Werk, das sich in einer öffentlich zugänglichen Sammlung befindet, darf in einem von der Verwaltung der Sammlung herausgegebenen Katalog abgebildet werden; die gleiche Regelung gilt für die Herausgabe von Messe- und Auktionskatalogen (Art. 26 URG).
Ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet, darf abgebildet werden; die Abbildung darf angeboten, veräussert, gesendet oder sonst wie verbreitet werden. Die Abbildung darf nicht dreidimensional und auch nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendbar sein (Art. 27 URG). Für solche Verwendungen ist weder eine Einwilligung des Berechtigten erforderlich noch eine Entschädigung zu leisten.

08.18
Darf die Presse mit Bild und Ton über meine Ausstellung berichten?

Soweit es für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse erforderlich ist, dürfen die dabei wahrgenommenen Werke aufgezeichnet, vervielfältigt, vorgeführt, gesendet, verbreitet oder sonst wie wahrnehmbar gemacht werden (Art. 28 Abs.1 URG). Auch hier gilt: Keine Einwilligung erforderlich, keine Entschädigung geschuldet.

08.19
Darf ich Presseartikel auf meiner Homepage aufschalten?

Zum Zweck der Information über aktuelle Fragen dürfen kurze Ausschnitte aus Presseartikeln sowie aus Radio- und Fernsehberichten vervielfältigt, verbreitet und gesendet oder weitergesendet werden; der Ausschnitt und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben (Art. 28 Abs.2 URG).

08.20
Was geschieht bei einer Urheberrechts­verletzung?

Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann gerichtlich feststellen lassen, ob ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz vorhanden ist oder fehlt (Art 61 URG). Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen:

  • eine drohende Verletzung zu verbieten;
  • eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
  • die beklagte Partei zu verpflichten, Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen (Art 62 Abs.1 URG).

Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem Obligationenrecht (SR 220) auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 62 Abs.2 URG).

08.21
Was wird das Gericht unternehmen?

Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen (Art. 63 Abs.1 URG).
Macht eine Person glaubhaft, dass sie in ihrem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt wird oder eine solche Verletzung befürchten muss, und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, so kann sie die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragen (Art. 65, URG).
Sie kann insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen zur Beweissicherung, zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich hergestellter oder in Verkehr gebrachter Gegenstände, zur Wahrung des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen anordnet (Art. 65, URG).

08.22
Art. 67 URG Strafbestimmungen

1 Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:

a. ein Werk unter einer falschen oder einer andern als der vom Urheber oder von der Urheberin bestimmten Bezeichnung verwendet;
b. ein Werk veröffentlicht;
c. ein Werk ändert;
d. ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet;
e. auf irgendeine Weise Werkexemplare herstellt;
f. Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet;
g. ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt, aufführt, vorführt oder anderswo wahrnehmbar macht;
gbis. ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
h. ein Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, sendet oder ein gesendetes Werk mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;
i. ein zugänglich gemachtes, gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht;
k. sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen;
l. ein Computerprogramm vermietet.

2 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

08.23
Art. 68 URG Unterlassung der Quellenangabe

Wer es vorsätzlich unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 25 und 28 URG) die benützte Quelle und, falls er in ihr genannt ist, den Urheber anzugeben, wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Busse bestraft.