Bund, Kantone, aber auch Stiftungen und andere Organisationen haben Hilfe bereitgestellt. Zögern Sie als Kulturschaffende also nicht, Gesuche einzureichen, auch wenn sie administrativen Aufwand bedeuten! Denn die Unterstützung ist da und soll auch in Anspruch genommen werden. Der folgende Überblick soll helfen, die richtigen Massnahmen für Kulturschaffende oder Kulturunternehmen und Anlaufstellen bei Fragen zu finden.

Erklärfilm Unterstützungsmassnahmen (VOL 2)
(VOL 1 vom Stand im Juni 2020 finden Sie im Archiv)

 

Nothilfe über Suisseculture Sociale

Kulturschaffende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, können bei Suisseculture Sociale ein Gesuch um Nothilfe einreichen. Die Nothilfe deckt die Lücke bei den unmittelbaren Lebenshaltungskosten. Dafür wird die Differenz zwischen aktuellen Einnahmen und Ausgaben pro Monat berechnet. Die Nothilfe richtet sich an alle hauptberuflichen Kulturschaffenden, unabhängig von ihrem Arbeitsstatus als selbstständig Erwerbende oder Freischaffende (Arbeitnehmende mit befristeten, häufig wechselnden Anstellungen).

Seit dem 12. März 2021 existiert die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens um Nothilfe. Dieses steht nur Personen offen, welche in der Vergangenheit Leistungen aus Corona-Erwerbsersatz/EO-Entschädigung der AHV-Ausgleichskassen mit einem Tagessatz von CHF 60.– brutto oder weniger erhalten haben. Die Gesuchstellenden müssen gegenüber Suisseculture Sociale ihren Verzicht auf Leistungen aus Corona-Erwerbsersatz/EO-Entschädigung erklären, einen Beleg über den bisher erhaltenen Tagessatz im Gesuch hochladen sowie die für sie zuständige AHV-Ausgleichskasse angeben. Suisseculture Sociale wird die Ausgleichskasse über den Verzicht informieren.

Mit der Änderung der Covid-19-Kulturverordnung vom 31. März 2021 wurde ein Einkommensfreibetrag von CHF 1000.– pro Monat eingeführt für Einkommen aus Anstellung oder selbstständiger Tätigkeit. Personen, bei denen die Einkommen aus Anstellung und/oder selbstständiger Tätigkeit unter CHF 1000.– pro Monat in der Gesuchsperiode liegen, können in der Schilderung der Notlage erläutern, wie hoch Ihre Einkommen waren, ohne diese im Gesuch zu deklarieren. Alle anderen Personen deklarieren weiterhin all Ihre Einkommen im Gesuch – Suisseculture Sociale zieht dann den Freibetrag in der Gesuchsbearbeitung entsprechend ab. Achtung: Einkommen welche nicht aus Anstellung oder Selbstständigkeit erwirtschaftet werden, insbesondere Einkommen aus (AHV/IV-)Renten, Covid-Unterstützungsmassnahmen, Liegenschaften, Urheberrechtsentschädigungen sowie Unterstützung durch Familienmitglieder oder andere Institutionen unterliegen nicht dem Freibetrag und müssen vollständig deklariert werden.

Zu beachten ist:

  • Als Kriterium für die Nothilfe gilt ein tatsächlicher Bedarf unter Berücksichtigung der Ausgaben sowie der Einkommens- und der Vermögensverhältnisse der oder des Kulturschaffenden.
  • Die Nothilfe beträgt höchstens CHF 196 pro Tag.
  • Suisseculture Sociale gewährt grundsätzlich Nothilfe für jeweils zwei Monate, danach kann die Nothilfe bis maximal Ende 2021 verlängert werden.
  • Ehepaare können nun ein gemeinsames Gesuch einreichen, anstatt separate Gesuche einreichen zu müssen. Selbstverständlich besteht weiterhin die Möglichkeit, separate Gesuche einzureichen, allerdings ist SCS auch in diesen Fällen verpflichtet, etwaige Einkommen der Ehepartner miteinzuberechnen.
  • Die Vermögensgrenze für die Gewährung einer Nothilfe wurde von CHF 45’000 auf CHF 60’000 erhöht. Für jedes unterhaltspflichtige Kind wird diese Grenze neu um CHF 20’000 statt wie bisher um CHF 15’000 angehoben.
  • Bei der Anspruchsprüfung wird neu nur das frei verfügbare Vermögen angerechnet. Namentlich alle Liegenschaften im Eigentum der Gesuchstellenden werden nicht mehr angerechnet. An das Einkommen angerechnet werden hingegen die Mieterträge aus diesen Liegenschaften.

Wir empfehlen allen anspruchsberechtigten Kulturschaffenden, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, jetzt ein Gesuch einzureichen und nicht zu warten, bis alle Reserven aufgebraucht sind.

Gesuche können unter www.nothilfe.suisseculturesociale.ch eingereicht werden.

 

Entschädigung bei Erwerbsausfällen

Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz haben direkt oder indirekt betroffene selbstständig erwerbende Kulturschaffende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, deren Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen gegen das Coronavirus massgeblich eingeschränkt ist und die eine Lohn- oder Einkommenseinbusse erleiden. Eingaben sind über die jeweiligen Ausgleichskasse des eigenen Kantons einzureichen: Übersicht kantonale Ausgleichskassen

Alle Informationen zur Entschädigung für Erwerbsausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV:

Corona: Entschädigung für Erwerbsausfall

Coronavirus: Massnahmen für Unternehmen, Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende und Versicherte

 

Ausfallentschädigung

Die Ausfallentschädigung ist – wie in der ausserordentlichen Lage – erneut auch den Kulturschaffenden zugänglich. Kulturschaffende und Kulturunternehmen mit Wohnsitz in der Schweiz, die aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen einen finanziellen Schaden erlitten haben, können bei den Kulturämtern der Kantone eine Ausfallentschädigung beantragen.

Neu erhalten neben Kulturschaffenden mit Selbstständigenstatus auch Freischaffende, d. h. Kulturschaffende in befristeten Anstellungsverhältnissen, eine Ausfallentschädigung. Eine Entschädigung können diejenigen Freischaffenden erhalten, die seit 2018 mindestens vier befristete Anstellungen bei mindestens zwei Arbeitgebern im Kulturbereich nachweisen können.

Zu beachten ist:

  • Die Entschädigung deckt höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens.
  • Gesuche können auch gestellt werden, wenn z.B. aufgrund von Planungsunsicherheit keine Programmierung mehr möglich ist.
  • Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung. Die Kantone können kulturpolitische Prioritäten setzen.

Die Änderung der Verordnung setzt eine Rückwirkung um, die das Parlament in der Frühlingssession beschlossen hat: Die Ausfallentschädigungen können für den Schadenszeitraum ab dem 1. November 2020 beantragt werden. Die Kulturschaffenden können somit seit März 2020 ohne Unterbruch Ausfallentschädigungen erhalten, wie dies für die Kulturunternehmen bereits der Fall war.

Für die Einreichung der Gesuche um Ausfallentschädigungen werden Zwischenfristen festgelegt. Kulturschaffende müssen Gesuche um Finanzhilfen für Schäden, die den Zeitraum zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. April 2021 betreffen, bis am 31. Mai 2021 einreichen.

Kantonale Anlaufstellen

 

Transformationsprojekte

Kulturunternehmen mit Sitz in der Schweiz können für Projekte, welche die strukturelle Neuausrichtung oder die Publikumsgewinnung zum Gegenstand haben, bei den Kantonen für sogenannte Transformationsprojekte Finanzhilfen beantragen. Anspruchsberechtigt sind auch Kulturakteure (z.B. Kulturschaffende), die sich als juristische Person zusammenschliessen und die gemäss Statuen die Kooperation gemeinsame Projekte oder die Durchführung einer Veranstaltung oder eines Festivals bezweckt. Für weitere Informationen und zur Einreichung des Gesuches wendet man sich an den Kanton, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat: Kantonale Anlaufstellen

 

Zusätzliche Massnahmen im Kanton

Neben den gesamtschweizerisch organisierten Massnahmen gibt es weitere Unterstützungsmöglichkeiten in den jeweiligen Kantonen. Von verschiedenen Gemeinden werden zusätzliche Unterstützungen angeboten, die hier nicht im Einzelnen aufgeführt werden können. Es empfiehlt sich, sich direkt bei der Verwaltung der eigenen Gemeinde nach den Möglichkeiten zu erkundigen. Auch verschiedene Stiftungen haben besondere Unterstützungsmassnahmen ausgearbeitet, hier gilt es sich für Details direkt an diese zu wenden.

 

Wer hilft bei Fragen oder Problemen bei der Gesuchstellung

Bei Fragen oder Problemen bei der Gesuchstellung gilt grundsätzlich, sich immer zuerst an die entsprechende Stelle, welche die Massnahme betreut, zu wenden. Kommt man so nicht weiter, können folgende Organisationen weiterhelfen: Berufsverbände der jeweiligen Sparte – meist unabhängig einer Mitgliedschaft. Eine gute Zusammenstellung verschiedener Organisationen findet man bei der Taskforce Culture: www.taskforceculture.ch. Kulturschaffende finden die Verbände ihrer Sparte direkt über die Webseite des Dachverbands Suisseculture: www.suisseculture.ch > Suisseculture > Mitglieder.

Die Webseite www.branchenhilfe.ch bietet Betroffenen aus der Veranstaltungsbranche einen umfassenden Überblick über die Unterstützungsmassnahmen und wie sie vorgehen müssen, um Unterstützung zu erhalten.

 

Weitere Informationen:

Newsletter Bundesamt für Kultur BAK

Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen